Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ZYTOVITAL®
1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Beziehungen und Abschlüsse. Anders lautende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Bei fortwährenden Geschäftsverbindungen sind unsere Bedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen und Verkaufshilfen sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies im Angebot ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Vertrag komme erst mittels und nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mit Erteilen eines Auftrages verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Waren abzunehmen. Fernmündlich oder unseren Außendienst-Mitarbeitern erteilte Aufträge sind von uns erst angenommen, wenn und soweit wir sie unverzüglich ausführen oder innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen schriftlich bestätigen.
3. Lieferung
Wir sind bemüht Lieferfristen einzuhalten. Werden wir an der Einhaltung solcher Fristen durch Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, z. B. durch Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel sowie anderer Umstände, die Ausführung übernommener Aufträge durch uns wesentlich beeinträchtigen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. In keinem Fall kann der Käufer uns für etwa entstandenen Schaden verantwortlich machen. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung. Ist der Käufer uns gegenüber mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Lieferfrist ihm gegenüber um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Bei allen Aufträgen sind wir berechtigt Teillieferung vorzunehmen und zu berechnen.
4. Preise
Es gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise ab Lager Berlin. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt, ist in unseren Preisen die MwSt. enthalten. Unsere Rechnungen sind in EURO zu begleichen. Listen und Katalogpreise sind unverbindlich. Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Lieferschein bleiben uns vorbehalten. Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen sowie die Kosten für die zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.
5. Versand und Verpackung
Der Versand der Waren (auch etwaige Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Soweit der Käufer nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten.
6. Zahlungen
Die Begleichung unserer Forderungen hat gegen Barzahlung, Nachnahme oder Vorkasse zu erfolgen. Bei Kreditgewährung an inländische Käufer sind unsere Rechnungen unbeschadet des Rechts der Mängelrüge innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Im Exportgeschäft hat die Barzahlung oder Vorkasse unserer Rechnungen grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Werden uns nach Vertragsabschluß beachtliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt, z.B. infolge von Nichteinlösung von Schecks oder Rückbuchungen von Lastschriften, können wir vor Auslieferung des Auftrages eine Sicherheitsleistung für unsere Vergütung und etwaige vom Käufer zu tragende Auslagen verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir 5% über dem amtlichen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 8% Zinsen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedrigerer ist als die Pauschale. Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Rückstand oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich, so werden alle unseren Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung, sofort fällig. Dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zur Erfüllung unserer Forderungen können wir außerdem ohne vom Vertrag zurückzutreten die Weiterveräußerung der gelieferten Waren untersagen und auf Kosten des Käufers die Rückgabe der Waren verlangen oder uns in ihrem Besitz versetzen, ohne dass dem Käufer ein Rückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Wir sind berechtigt, die zurückgenommenen Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten zu verwerten. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlage einer von uns ausgestellter Inkassovollmacht erfolgen und ein nummerierter Quittungsvordruck verwendet wird. Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wechsel und Schecks führen erst durch Ihre Einlösung zur Befriedigung. Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach Abtretung an uns ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir behalten uns das Recht vor, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige mache. Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Preises als abgetreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% zu übersteigen. Durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung den von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen möglicherweise entstehende Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt an uns. Wir sind bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigt, die Herausgabe der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Alle Kosten der Warenrücknahme sowie Behebung etwaiger Beschädigungen aufgrund mangelhafter Verwahrung gehen zu Lasten des Käufers. Wir haben aus gleichen Gründen das Recht, die Räume oder Plätze zu betreten, in denen sich die von uns gelieferten Vorbehaltswaren befinden, und diese ohne vollstreckbaren Titel an uns zu nehmen.
8. Warenrücknahme
Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäße gelieferter Waren ist nur unter den hierzu eigens geregelten Voraussetzungen (Gewährleistung) möglich. Für den Fall der Nichtabnahme bestellter Waren oder der Rückgabe bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Waren verbunden mit der Erklärung einer endgültigen Zahlungsverweigerung kann der Verkäufer Schadenersatz verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
9. Beanstandung und Gewährleistung
Der Käufer hat die gelieferten Waren nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Insoweit er hierbei Mängel oder Abweichungen feststellt, sind diese innerhalb einer Frist von sieben Tagen unter Beifügung des Lieferscheins zu rügen. Eine Unterlassung der Rüge oder eine verspätete Rüge führt zur Genehmigung der Ware. Für die Mängelfreiheit der von uns gelieferten Produkte leisten wir Gewähr für die Zeit von einem halben Jahr ab Lieferung. Soweit im Rahmen der Gewährleistung Waren ersetzt werden, gehen die ersetzten Waren ins Eigentum des Verkäufers über. Gewährleistungsansprüche des Käufers entfallen, wenn die Mängel auf falsche Nutzung, Handhabung oder Behandlung der Ware zurückzuführen sind. Ebenso entfallen Gewährleistungsansprüche des Käufers wenn er eigenmächtige Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen hat. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Das gilt auch für Transport- und Folgekosten.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Berlin. Wir sind berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht zu wählen.
11. Schriftform
Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. An Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Stand 2023-02-07 - Berlin